Der Gastaufnahmevertrag
Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann
auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald
das Zimmer / Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages
verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welcher Dauer der Vertrag abgeschlossen ist
Der Gastwirt (Vermieter) ist verpflichtet, bei
Nichtbereitstellung des Ferienwohnung / Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei
Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen
Die Einsparungen betragen nach den
Erfahrungssätzen 10-40% des Übernachtungs-/bzw. Pensionspreises (je nach Verpflegung).
Der Gastwirt (Vermieter) ist nach Treu und Glauben
gehalten, nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung / Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
Bis zur anderweitigen Vergabe der Unterkunft hat
der Gast für die Dauer des Vertrages nach Ziff. 4 und 5 errechneten Betrag zu zahlen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der
Betriebsort. Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt
10%, mindestens EUR 25,00; bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25%; bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 50%; danach 80%; bei Nichtantritt der Reise 90%.
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